Vorliegend besteht keine Veranlassung, die RWL nicht anzuwenden. 3.2.2. Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl. BGE 143 V 305, E. 3.4;