3.2. 3.2.1. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (Randziffer [Rz]. 3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich.