AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1).