Hinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12 Monaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des Beschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert. Ferner betrage der Ausbildungsaufwand des Beschwerdeführers weniger als 20 Stunden pro Woche. Der Lehrgang Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis sei daher nicht als rentenbegründende Ausbildung zu betrachten.