2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Ausbildungspraktikum bei C____ stelle keine gesetzliche oder reglementarische Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis dar. Das Praktikum sei faktisch nicht geboten und sei somit nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu qualifizieren. Hinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12 Monaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des Beschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert.