BB] 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Waisenrente in der Höhe von CHF 512.00 pro Monat zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende Einstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits ausbezahlten Waisenrente festlegte (BB 5). Als Begründung gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei C____ sei weder rechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ zugelassen zu werden. d) Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2021 Einsprache (BB 1).