{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-1_2022-07-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74071&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "729c6b1fde87f6796b7b95c2591e008c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.1", "SVG.2022.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Im Anhang liess er\nder Beschwerdegegnerin die Zulassungsbestätigung für den Lehrgang Tontechniker\nmit Eidgenössischem Fachausweis vom 20. Januar 2021 (AB 3, S. 2) zukommen. Aus\nder Zulassungsbestätigung geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer\nverbindlich für den 2-jährigen Lehrgang an der Technischen Berufsschule Zürich\nTBZ angemeldet hat. Eine Bestätigung des Ausbildungspraktikums von C____ vom\n19. März 2021 (AB 3, S. 3) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin\nmit E-Mail vom 19. März 2021 (AB 3, S. 1) zu. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 29.\nJuni 2021/9. Juli 2021 beginnt das Praktikum am 14. Juni 2021 und ist per 30. Juni\n2023 befristet. Das monatliche Gehalt beträgt im ersten Anstellungsjahr Fr. 700.00\nund im zweiten Fr. 900.00 (AB 1, S. 15).\n5.4.3.\nAus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im\nZeitpunkt seines Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente vom 2. Februar 2021,\nrespektive im Zeitpunkt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen zur\nBeurteilung des Anspruchs auf Waisenrente mit E-Mail vom 19. März 2019 (AB 3,\nS. 1), die verbindliche Zulassung zur Ausbildung an der TBZ sowie das auf zwei\nJahre befristete Praktikum veranlasst hatte. Die für ihn negative Disposition,\nnamentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer\nordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den\nBeschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin. An\ndieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass der Ausbildungsvertrag vom\n29. Juni 2021/ 9. Juli 2021 nach der Verfügung vom 29. April 2022 datiert\nnichts zu ändern, ist doch der Arbeitsvertrag formfrei gültig und wurde\nvorliegend auch nicht die Schriftlichkeit vorbehalten (vgl. Art. 319 ff. des\nBundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [SR 220]). Es scheint somit\nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Wissen um\ndie finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zur Ausbildung\nTontechniker EFZ inklusive Aufnahme eines nicht existenzsichernd entlöhnten\nPraktikums entschieden hätte. Gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021\nerfolgte negative Dispositionen sind somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus\nist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Rückforderung\nder bereits ausbezahlten Leistungen aufgrund grosser Härte verfügte. Damit sind\nauch für bereits getätigte Aufwendungen im Zeitraum der ausbezahlten Leistungen\nkeine Vermögensdispositionen zu schützen, resp. ist dem Vertrauensschutz\nausreichend Rechnung getragen.\n5.5.\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin\nmit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine\nWaisenrente zu Recht abgelehnt hatte. Folglich ist auch die von der\nBeschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der\nVerfügung vom 29. April 2021 aufgrund deren zweifelloser Unrichtigkeit nicht zu\nbeanstanden. Schliesslich ist zu konstatieren, dass sich vorliegend keine\nHinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs ergeben.\n6.\n6.1.\nDen obigen Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und\nder Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 zu schützen.\n6.2.\nDas Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.\n"}