{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-1_2022-07-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74071&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "729c6b1fde87f6796b7b95c2591e008c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.1", "SVG.2022.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:02", "Checksum": "65ea159756a1c4095a0b0921e31b8bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)\nRegeste:\nBeschwerde abgewiesen. Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt\n\n5.2.\n5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben\ngebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist\nfür die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem\nGemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert\nden Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von\nStaat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als\ngrundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des\nberechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132\nII 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des\nRechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den\nstaatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren\nöffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich\nzu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben\nalso nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die\nverschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234,\n239 E. 2.5.1).\n5.2.2.\nDer Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit\nzurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates,\ndas in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist.\nZwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit\nbesteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201, 208 E. 6.2; 134 V 145,\n150 E. 5.2). Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte\nRechtslage vertraut haben. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das\nindividuelle Vertrauen der Privaten schützt, welches diese in einem konkreten\nFall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die\nRechtssicherheit allgemein dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und\nBeständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.).\n5.3.\nVoraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche\nVertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch\nRechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627\nff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den\nVertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte\nund gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr\nrückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren\nHinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann\nsich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im\nEinzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).\n"}