{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-1_2022-07-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74071&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "729c6b1fde87f6796b7b95c2591e008c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.1", "SVG.2022.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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E. 3.1.2. ff.), dass\ndie sich in Ausbildung befindliche Person zeitlich überwiegend dem\nAusbildungsziel widmen muss. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte\nAusbildungsaufwand mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Wer\nwöchentlich nur eine geringe Anzahl an Kurslektionen besucht und daneben zur\nHauptsache arbeitet, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand\nnur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Es ist weiter gefordert, dass sich die\nauszubildende Person zeitlich überwiegende ihrem Ausbildungsziel widmet.\n4.2.3.\nInsgesamt beträgt die reine Unterrichtszeit acht Lektionen pro Woche.\nSelbst unter grosszügiger Hinzurechnung von Vor- und Nachbereitungszeit und\nPrüfungsvorbereitung erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass\nder Beschwerdeführer im Durchschnitt auf einen Ausbildungsaufwand von mindestens\n20 Stunden pro Woche kommt. Gegenteiliges macht im Übrigen auch der\nBeschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht geltend. Mangels\nüberwiegendem Ausbildungsaufwand ist der Ausbildungscharakter der hier in Frage\nstehenden Ausbildung daher bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.\n4.3.\n4.3.1. Sodann vermag auch das Praktikum bei der Stiftung C____ den\nAusbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht zu erfüllen.\n4.3.2.\nGemäss Ziffer 2.2 der Wegleitung der Berufsprüfung Tontechniker\n/Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis (EFZ, AB 2) umfassen die\nZulassungsbedingungen für Inhabende eines Zeugnisses als Multimediaelektroniker\nunter anderem eine Berufserfahrung von mindestens 18 Monaten im audiovisuellen\nBereich nach Erhalt des EFZ. Gemäss Ziffer 2.3 der Wegleitung beziehen sich die\nZeitangaben für die berufliche Erfahrung auf eine Vollzeitbeschäftigung (100\nProzent). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte\nZeitdauer entsprechend. In qualitativer Hinsicht sind der Wegleitung keine\nVorgaben in Bezug auf die Modalitäten zu entnehmen. Namentlich schreibt die\nWegleitung nicht vor, ob die zur Zulassung vorausgesetzte Berufserfahrung im\nRahmen eines Praktikums oder einer regulären Arbeitsstelle zu absolvieren ist.\n4.3.3.\nAus den reglementarischen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nicht,\ndass zur Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker EFZ ein Praktikum vorausgesetzt\nwird. Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung\nzur Prüfung. Ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer\nordentlichen Anstellung erworben wird, wird demgegenüber nicht geregelt. Dem\nBeschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, die erforderliche\nBerufserfahrung anstelle eines Praktikums auch im Rahmen einer ordentlich (entlöhnten)\nAnstellung zu erwerben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt\nFZ.2016.3 vom 30. Juni 2016 E. 4.4.2, mit vergleichbarer Ausgangslage). Mit der\nvom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen arbeitsmarktlichen Situation\nund unbelegten Arbeitsbemühungen wird nicht ein mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit faktisch gebotenes Praktikum dargelegt. Der in diesem\nZusammenhang erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des\nSozialversicherungsgerichts AH.2018.1 vom 9. Mai 2018 ist insofern nicht\nzielführend, da es im vorgenannten Urteil um die Beurteilung eines Praktikums\nim Rahmen einer Erstausbildung handelte, wohingegen der Beschwerdeführer eine\nZweitausbildung absolviert. Zudem ist zu bemerken, dass angesichts der Dauer\ndes Praktikums von insgesamt zwei Jahren die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs\ngemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. E. 3.2.2.\nhiervor). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Praktika, welche vor Lehrbeginn\nabsolviert wurden. Aber auch vorliegend wird der Erwerbscharakter des\nPraktikums nach einem Jahr überwiegen. Insgesamt erfüllt daher auch das\nPraktikum des Beschwerdeführers bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff\nnicht.\n5.\n5.1.\nZu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der\nVerfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den\nAusbildungscharakter der Ausbildung zum Tontechniker EFZ zunächst bejahte, auf\nden Vertrauensschutz berufen kann.\n"}