{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-1_2022-07-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74071&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "729c6b1fde87f6796b7b95c2591e008c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.1", "SVG.2022.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Altersjahr.\n3.1.2.\nLaut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als\nAusbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter AHVV Gebrauch\ngemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf\nder Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch\nanerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf\neinen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,\ndie Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in\nAusbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie\nMotivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern\nsie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung\ngilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen\nerzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).\n3.2.\n3.2.1. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar\n2003, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (Randziffer [Rz]. 3358 ff.) den\nBegriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL\nrichten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte\nnicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch\nnicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem\nEinzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren\ngesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016\nvom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit\nweiteren Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die RWL nicht\nanzuwenden.\n3.2.2.\nNach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern\nund systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte\nBildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine\nberufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die\nAusbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,\nmuss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.\neine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung\nunerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl.\nBGE 143 V 305, E. 3.4; RWL Rz. 3358). Die Ausbildung hat auf einem\nstrukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch\nanerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich\noder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer\nPrüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines\nBerufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht\nerfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für\neine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des\nPraktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu\nrealisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert\n(Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum\nlänger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter,\nwomit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E.\n3). Ebenso anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung\nwahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche\nMassnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, sofern, ein Schulanteil\n(Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60\nMinuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei (vgl. Art. 49bis\nAbs. 2 AHVV; RWL Rz. 3363). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich\npraktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten,\num die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern\noder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des\nBundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).\n4.\n4.1.\nZwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ausbildung\nzum Tontechniker EFZ, respektive das Praktikum bei der Stiftung C____ den\nAusbildungsbegriff nach Art. 49is AHVV erfüllt. Dieser Frage ist im Folgenden\nnachzugehen.\n"}