{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-1_2022-07-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74071&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "729c6b1fde87f6796b7b95c2591e008c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.1", "SVG.2022.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.07.2022 AH.2022.1 (SVG.2022.208)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Januar\n2022\nBeschwerde abgewiesen.\nAusbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt.\nTatsachen\nI.\na)\nDer im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer schloss im Juli 2020 die\nAusbildung zum Multimediaelektroniker EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)\nab (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, S. 18). Aufgrund des Todes seines Vaters\nim März 2012 erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Ausbildung\neine Waisenrente.\nb)\nIn der Folge entschloss sich der Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine\nweitere Ausbildung, namentlich eine Ausbildung zum Tontechniker mit EFZ zu\nabsolvieren. Der Beschwerdeführer arbeitet in diesem Zusammenhang seit Juni\n2021 in einem zweijährigen Praktikum in einem 80%-Pensum bei der Stiftung C____\n(Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021/29. Juni 2021, BB 9). Mit E-Mail vom 2.\nFebruar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung\neiner Waisenrente für die Dauer der Ausbildung zum Tontechniker EFZ.\nc)\nMit Verfügung vom 29. April 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) sprach die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Waisenrente in\nder Höhe von CHF 512.00 pro Monat zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die\nBeschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende\nEinstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits\nausbezahlten Waisenrente festlegte (BB 5). Als Begründung gab die\nBeschwerdegegnerin im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei C____ sei weder\nrechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ\nzugelassen zu werden.\nd)\nGegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am\n18. November 2021 Einsprache (BB 1). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022\nhielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2021 fest (BB 5).\nII.\na)\nMit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es\nsei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022\naufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer\nrückwirkend ab dem 1. Juli 2021 und bis zum Abschluss der beruflichen\nAusbildung zum Tontechniker eine Waisenrente gemäss den gesetzlichen Vorgaben\nauszurichten und ab Oktober 2021 entsprechend Nachzahlungen, zuzüglich 5%\nVerzugszins, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche\nProzessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem\nRechtsbeistand zu bewilligen. Unter o-/e- Kostenfolge.\nb)\nMit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin\nauf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wird\ndem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.\nIV.\nDa innert der angesetzten Frist keine der Parteien die\nDurchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli\n2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt\nstatt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale\nInstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche\nZuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das\nAusbildungspraktikum bei C____ stelle keine gesetzliche oder reglementarische\nVoraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem\nFachausweis dar. Das Praktikum sei faktisch nicht geboten und sei somit nicht\nals Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über\ndie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu qualifizieren.\nHinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12\nMonaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des\nBeschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert. Ferner betrage der\nAusbildungsaufwand des Beschwerdeführers weniger als 20 Stunden pro Woche. Der\nLehrgang Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis sei daher nicht als\nrentenbegründende Ausbildung zu betrachten.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das\nPraktikum bei der Stiftung C____ sei faktisch notwendig. Da diese Anstellung\ninhaltlich weitgehend einem Lehrvertrag entspreche mit angeleiteter praktischer\nTätigkeit im Betrieb und externer theoretischer Ausbildung an einer\nBerufsschule sei von einem klassischen Ausbildungsverhältnis analog einer\nBerufslehre auszugehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer zum Bezug\neiner Waisenrente berechtigt. Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer in der\nWiedererwägung der initial ausgerichteten Waisenrente eine Verletzung von Treu\nund Glauben.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die\nAusrichtung der Waisenrente ab dem 1. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.\n3.\n"}