BGE 131 V 407, 411E. 2.1.2.1). Die Beschwerdegegnerin wird allerdings in diesem Zusammenhang auf ihrer Bereitschaft behaftet (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023, Ziff. 5), die Informationsnotiz vom 17. Januar 2023 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen und den Anspruch auf Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen. 6. 6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.