8130). Indem die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben im Gesuchsformular (IV-Akte 1) und den sehr kurz gehaltenen Arztbericht von Prof. Dr. med. C____ (IV-Akte 3) abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und sprach die Hilflosenentschädigung unzulässigerweise auf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts zu.