Vielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld der erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von Beginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte. Die Gewährung der Hilflosenentschädigung erfolgte ohne Durchführung eines persönlichen Gesprächs oder einer Abklärung vor Ort, obwohl eine nähere Sachverhaltsabklärung in Anbetracht der aktenmässig nicht anderweitig belegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre (vgl. KSIH Rz. 8130).