Angesichts der Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme der Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar. Vielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld der erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von Beginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte.