Die Beschwerdegegnerin hob somit die Hilflosenentschädigung zu Recht wiedererwägungsweise auf. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2019 gemäss den Angaben der behandelnden Ärzteschaft verschlechtert hat. Allerdings nicht in einem Ausmass, welches die Zusprache einer Hilfosenentschädigung gerechtfertigt hätte. Angesichts der Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme der Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar.