Dies deckt sich im Übrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand entlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen weitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals G____ vom 11. November 2021, Replikbeilage 1). Folglich war sie nicht im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens leichtem Grad hilflos. Die Beschwerdegegnerin hob somit die Hilflosenentschädigung zu Recht wiedererwägungsweise auf.