Die Überwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für die dauernde persönliche Überwachung nicht relevant. 5.5.5. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung und seit der Leistungszusprache bloss in der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen war. Dies deckt sich im Übrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand entlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen weitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D__