Sie umfasst Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Die Überwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für die dauernde persönliche Überwachung nicht relevant.