2048). Ein weitergehender Hilfebedarf beim Verrichten der Notdurft, wie er in der Beschwerde erstmals geschildert wird (Hilfe beim Aufstehen von der Toilette und beim Richten der Kleider, vgl. Beschwerde S. 3), wird im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 in nachvollziehbarer Weise verneint. Die gemäss Beschwerde erforderliche Hilfe beim Zerschneiden von Speisen (Beschwerde S. 2) genügt nach der Rechtsprechung nicht per se für die Annahme einer Hilflosigkeit. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit läge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr nutzen und auch weiche Speisen nicht zerkleinern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2;