Die bei der Fortbewegung bereits berücksichtigte Sturzgefahr kann beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nicht ein zweites Mal gewichtet werden, da diese im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Beim An-/Auskleiden dürfen sodann nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen und durch deren Einsatz Selbstständigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen hergestellt werden kann (KSH Rz. 2027; KSIH Rz. 8014.1).