5.5. 5.5.1. Es ist nun im Folgenden zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 die ursprünglich gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht wiedererwägungsweise aufhob. 5.5.2. Die von der Tochter geltend gemachte Gangunsicherheit und die kommunikativen Einschränkungen (Beschwerde S. 2) fanden im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 bei der Fortbewegung Berücksichtigung. Die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 zu den Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen decken sich zudem weitestgehend mit den Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) und den Ergebnissen