_ angesichts deren Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten Wohnsituation, nicht abgestellt werden kann. Die Schilderungen der hilfeleistenden Tochter fanden in den Bericht vom 9. November 2022 ebenfalls Eingang und wurden entsprechend gewürdigt. Zudem lassen sich die erhobenen Vorwürfe mit Blick auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 40, S. 2) nicht erhärten. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und nachvollziehbar.