Zwar erfolgten keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte. Mangels Vorliegen von Unklarheiten bestand hierzu allerdings auch keine Veranlassung. Die seitens der Behandler beschriebenen Einschränkungen (unsicheres Gangbild, Sturzgefahr, intermittierender Tremor, Hilfsbedürftigkeit beim Gehen, eingeschränkte Kommunikation) fanden im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 im Bereich der Fortbewegung hinreichende Berücksichtigung. Hinzu kommt, dass auf die Einschätzung der Hilflosigkeit von Dr. med. F____ angesichts deren Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten Wohnsituation, nicht abgestellt werden kann.