5.4. Die Wiedererwägung stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 (IV-Akte 34; vgl. Duplik), welcher im Rahmen des Einspracheverfahrens verfasst wurde. Dieser genügt den Anforderungen des Bundesgerichts an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 4.3), weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom 9. November 2022 wurde zunächst von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschaffte und der die medizinische Situation bekannt war. Zwar erfolgten keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte.