Das Aufstehen von einem Stuhl und das Absitzen sei mit Festhalten am Tisch möglich. Die Beschwerdeführerin sei dabei unsicher und zittere, schaffe es jedoch alleine und ohne Dritthilfe. Das Abliegen ins Bett und das Aufstehen vom Bett erfolge selbständig. Das Essen werde von der Tochter vorgekocht und selbstständig in der Mikrowelle erwärmt. Das Essen am Tisch und der Umgang mit Besteck, inklusive dem Zerkleinern von Speisen, sei möglich. Die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft würden selbstständig erledigt. Bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde Hilfe benötigt, da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr alleine verlassen könne.