sie aufgrund von Orientierungslosigkeit und Wortfindungsstörungen auf Hilfe angewiesen. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bestehe Selbstständigkeit. Der Hilfebedarf für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte infolge einer Sinnesschädigung, der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der Grundpflege und der Bedarf an persönlicher Überwachung wurden verneint (a.a.O., S. 3 ff.). 5.3.4. Gemäss Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 31) leide die Beschwerdeführerin unter einer fortgeschrittenen semantischen Demenz, DD Alzheimer Demenz.