Am 27. Mai 2022 führte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Tochter der Beschwerdeführerin eine telefonische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Die Abklärung ergab, dass beim An- und Auskleiden grundsätzlich Selbstständigkeit bestehe bei allfällig vereinzeltem aber nicht täglichem Hilfebedarf. Die Beschwerdeführerin könne selbstständig vom Bett bzw. Stuhl aufstehen, absitzen und abliegen, sie sitze beim Essen am Tisch, esse mit Messer und Gabel und könne trotz starkem Zittern die Speisen kleinschneiden und zum Mund führen. Sie benötige keinerlei Dritthilfe bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei