Die Frage, ob Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte geleistet werden müsse, wurde mit «ja» beantwortet. Schliesslich wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei tagsüber auf andauernde Pflege und zum Teil tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen (a.a.O., S. 2). Die geltend gemachte lebenspraktische Begleitung findet in der AHV keine Berücksichtigung (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; KSH, Rz 7010, BGE 133 V 569 E. 5.5). 5.3.3. Am 27. Mai 2022 führte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Tochter der Beschwerdeführerin eine telefonische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26).