Die Beschwerdeführerin habe in der Folge an zwei Unterarmstöcken mobilisiert werden können und sei rasch selbstständig auf der Station mobil gewesen. Auch in der Selbstvorsorge habe sie gute Fortschritte gemacht und sei bis zum Austritt in den Basis-ADL weitgehend selbstständig gewesen, so dass sie am 30. November 2021 in die angestammte Wohnsituation habe entlassen werden können (a.a.O., S. 6). 5.3.2. Gemäss Revisionsfragebogen vom 11. April 2022 (IV-Akte 24) werde beim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen «manchmal» Hilfe benötigt.