5.1. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin demnach berechtigt war, auf die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) zurückzukommen. Dabei ist zu prüfen, ob die damalige Gewährung der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung als von Beginn weg zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.