4.2. 4.2.1. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. 4.2.2. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m.