3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger mit dem Institut der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1; BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.2). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c;