2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit verneinte und die mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) gewährte Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise per Ende Juli 2022 aufhob. 3.