2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt könne nicht abgestellt werden. Die Angaben der hilfeleistenden Tochter der Beschwerdeführerin und die Einschätzung der behandelnden Neurologin seien ungenügend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnesschädigungen, sei in der Fortbewegung, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Ankleiden/Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft eingeschränkt und benötige dauernder Überwachung und Pflege. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.