2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2018 in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – der Fortbewegung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Es bestehe daher offenkundig kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die ursprüngliche Gewährung der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 15. Mai 2019, IV-Akte 8) sei zweifellos unrichtig gewesen und müsse ex nunc et pro futuro aufgehoben werden (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 36; Beschwerdeantwort; Duplik).