Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B____, am 19. Juni 2022 Einsprache (IV-Akte 30). c) Auf der Grundlage einer weiteren Abklärung der Hilflosigkeit am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022 (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022, IV-Akte 34) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 36) an der Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) fest.