Beschwerdeführerin ab. Namentlich liess ihr die IV-Stelle einen Fragebogen zukommen (vgl. Fragebogen vom 11. April 2022, IV-Akten 19 und 24), holte einen Arztbericht des behandelnden Arztes ein (Bericht vom 23. April 2022, IV-Akte 23, D. 1) und führte eine telefonische Abklärung mit der Tochter der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) per Ende Juli 2022 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B____, am 19. Juni 2022 Einsprache (IV-Akte 30).