{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-10_2023-05-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76020&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=7&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d190d86a260f15781acecd0581dc05f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.10", "SVG.2023.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Angesichts der\nEntwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme\nder Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar.\nVielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld\nder erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von\nBeginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte. Die Gewährung der\nHilflosenentschädigung erfolgte ohne Durchführung eines persönlichen Gesprächs oder\neiner Abklärung vor Ort, obwohl eine nähere Sachverhaltsabklärung in Anbetracht\nder aktenmässig nicht anderweitig belegten persönlichen Verhältnisse der\nBeschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre (vgl. KSIH Rz. 8130). Indem die\nBeschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben im Gesuchsformular (IV-Akte\n1) und den sehr kurz gehaltenen Arztbericht von Prof. Dr. med. C____ (IV-Akte 3)\nabstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und\nsprach die Hilflosenentschädigung unzulässigerweise auf der Grundlage eines\nunvollständigen Sachverhalts zu.\n5.6.\nWelchen Einfluss der am 11. Januar 2023 erfolgte Sturz der\nBeschwerdeführerin mit anschliessender Operation und Spitalaufenthalt auf deren\nGesundheitszustand und somit auf die Hilflosigkeit hat (vgl. Eingabe vom 17.\nJanuar 2023), ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf\nBGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 407, 411E. 2.1.2.1). Die\nBeschwerdegegnerin wird allerdings in diesem Zusammenhang auf ihrer\nBereitschaft behaftet (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023, Ziff. 5),\ndie Informationsnotiz vom 17. Januar 2023 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen\nund den Anspruch auf Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen.\n6.\n6.1.\nInfolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder MLaw\nN. Marbot\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}