{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-10_2023-05-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76020&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=7&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d190d86a260f15781acecd0581dc05f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.10", "SVG.2023.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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November 2022 zu den Einschränkungen in den sechs\nLebensverrichtungen decken sich zudem weitestgehend mit den Angaben der Tochter\nder Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) und den Ergebnissen\nder telefonischen Abklärung (IV-Akte 26). Insbesondere geht aus dem\nRevisionsfragebogen und der telefonischen Abklärung hervor, dass der\nHilfsbedarf beim An- und Ausziehen und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nur\nmanchmal besteht. Eine wie von der Rechtsprechung geforderte regelmässige Hilfe\nim Sinne von täglich lässt sich hierbei nicht erkennen (Urteil des\nBundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts\n8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016\nvom 13. Januar 2017 E. 5.3; vgl. KSH Rz. 2013 bzw. KSIH Rz. 8025). Vielmehr\nführen solche unregelmässigen Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit\nnicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteil des\nBundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des\nBundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die bei der\nFortbewegung bereits berücksichtigte Sturzgefahr kann beim Aufstehen, Absitzen\nund Abliegen nicht ein zweites Mal gewichtet werden, da diese im Sinne einer\nfunktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind (vgl. E.\n4.2.3. hiervor). Beim An-/Auskleiden dürfen sodann nur Hilfsmittel\nberücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen\nLebensverrichtung dienen und durch deren Einsatz Selbstständigkeit bei den\nalltäglichen Verrichtungen hergestellt werden kann (KSH Rz. 2027; KSIH Rz.\n8014.1). Das Anziehen der Schlafaponemaske als Hilfsmittel, das der\nmedizinischen Behandlung dient, ist – wie im Abklärungsbericht richtig erfasst\n– allenfalls beim Pflegebedarf, nicht aber beim An- und Ausziehen relevant (vgl.\nKSH Rz. 2027; KSIH 8014.1). Gleiches gilt für das Montieren des Hörgeräts (vgl.\nReplik S. 2), zumal trotz dessen Einsatzes im Bereich der Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte unbestrittenermassen keine Selbstständigkeit\nbesteht.\n5.5.3. Aus dem Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) ist ferner ersichtlich,\ndass die Körperpflege von der Beschwerdeführerin selbstständig erledigt wird\nund beim Essen und beim Verrichten der Notdurft kein relevanter Hilfsbedarf\nbesteht, zumal das Zubereiten von Speisen, das Betätigen der WC-Spülung und das\nTragen von Einlagen, sofern diese selber angezogen werden können, keine\nHilflosigkeit begründet (vgl. KSH Rz. 2048). Ein weitergehender Hilfebedarf\nbeim Verrichten der Notdurft, wie er in der Beschwerde erstmals geschildert\nwird (Hilfe beim Aufstehen von der Toilette und beim Richten der Kleider, vgl.\nBeschwerde S. 3), wird im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 in\nnachvollziehbarer Weise verneint. Die gemäss Beschwerde erforderliche Hilfe\nbeim Zerschneiden von Speisen (Beschwerde S. 2) genügt nach der Rechtsprechung\nnicht per se für die Annahme einer Hilflosigkeit. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit\nläge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr\nnutzen und auch weiche Speisen nicht zerkleinern könnte (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts\n9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 5; KSH Rz. 2037; KSIH Rz. 8018), was\nvorliegend nicht der Fall ist.\n5.5.4. Betreffend Sehschwäche liegen den Akten keinerlei Befunde vor, womit\nein Sonderfall der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit.\nd IVV im Abklärungsbericht zutreffenderweise verneint wurde (vgl. hierzu Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2; Urteil des\nBundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1). Ebenfalls lassen sich\naus den Akten keine Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit einer persönlichen\nÜberwachung und Pflege finden. Die dauernde persönliche Überwachung bezieht\nsich als eigenständiges Bemessungskriterium nicht auf die alltäglichen\nLebensverrichtungen. Sie umfasst Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte\noder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; Urteil des\nBundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1; Urteil des\nBundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1; Urteil des\nBundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Die\nÜberwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für\ndie dauernde persönliche Überwachung nicht relevant.\n5.5.5. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich insgesamt, dass die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung und seit der Leistungszusprache bloss\nin der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen war. Dies deckt sich im\nÜbrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die\nBeschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand\nentlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen\nweitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D____\nSpitals vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht\ndes E____spitals G____ vom 11. November 2021, Replikbeilage 1). Folglich war\nsie nicht im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3\nIVV in mindestens leichtem Grad hilflos. Die Beschwerdegegnerin hob somit die"}