{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-10_2023-05-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76020&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=7&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d190d86a260f15781acecd0581dc05f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.10", "SVG.2023.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Sie benötige keinerlei Dritthilfe bei der Körperpflege und\nbeim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei\nsie aufgrund von Orientierungslosigkeit und Wortfindungsstörungen auf Hilfe\nangewiesen. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bestehe\nSelbstständigkeit. Der Hilfebedarf für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte\ninfolge einer Sinnesschädigung, der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der\nGrundpflege und der Bedarf an persönlicher Überwachung wurden verneint (a.a.O.,\nS. 3 ff.).\n5.3.4. Gemäss Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. F____,\nFachärztin für Neurologie, FMH, vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 31) leide die Beschwerdeführerin\nunter einer fortgeschrittenen semantischen Demenz, DD Alzheimer Demenz. Es sei\nin der Vergangenheit vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe,\nden Herd abzuschalten. Das Gangbild sei unsicher, mit zahlreichen Ausfallschritten\nund Sturzgefahr. Zudem bestehe ein intermittierender Tremor. Die\nBeschwerdeführerin benötige Hilfe beim Gehen, aber auch bei verschiedenen\nAlltagssituationen. Die Kommunikation sei massiv eingeschränkt, was zunehmend\nzur Isolation führe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer\nTochter angewiesen.\n5.3.5. Am 8. November 2022 erfolgte eine Abklärung vor Ort, an welcher\nneben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson auch die Tochter der\nBeschwerdeführerin teilnahm (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022,\nIV-Akte 34). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Tochter zwei bis\ndrei Mal pro Woche abends Hilfe beim Ausziehen der Hose leiste, während sich die\nBeschwerdeführerin morgens vollständig selbstständig anziehe und die Kleidung\nselber auswähle. Das Aufstehen von einem Stuhl und das Absitzen sei mit\nFesthalten am Tisch möglich. Die Beschwerdeführerin sei dabei unsicher und\nzittere, schaffe es jedoch alleine und ohne Dritthilfe. Das Abliegen ins Bett\nund das Aufstehen vom Bett erfolge selbständig. Das Essen werde von der Tochter\nvorgekocht und selbstständig in der Mikrowelle erwärmt. Das Essen am Tisch und\nder Umgang mit Besteck, inklusive dem Zerkleinern von Speisen, sei möglich. Die\nKörperpflege und das Verrichten der Notdurft würden selbstständig erledigt. Bei\nder Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde\nHilfe benötigt, da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr alleine verlassen\nkönne. Die Treppe könne sie zwar nicht mehr vollständig ohne Dritthilfe\nüberwinden, bei der Fortbewegung innerhalb der in der oberen Etage des Hauses\ngelegenen Wohnung sei sie jedoch nicht auf Hilfe angewiesen. Es könne nicht\nfestgestellt werden, ob eine Sehschwäche in relevantem Ausmass bestehe. Die\nBeschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Grundpflege. Die Medikamente\nnehme sie selbständig ein und richte sie selbstständig, die Spitex kontrolliere\ndies allerdings. Die Spitex komme zweimal pro Woche zur Reinigung in der\nWohnung. Die Beschwerdeführerin müsse gelegentlich an das Tragen der\nSchlafapnoemaske erinnert werden. Sie bedürfe keiner persönlichen Überwachung,\nda sei allein zuhause bleiben könne und ihre Tochter berufstätig sei (a.a.O.,\nS. 4 ff.).\n5.4.\nDie Wiedererwägung stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht\nvom 9. November 2022 (IV-Akte 34; vgl. Duplik), welcher im Rahmen des\nEinspracheverfahrens verfasst wurde. Dieser genügt den Anforderungen des\nBundesgerichts an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 4.3),\nweshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom\n9. November 2022 wurde zunächst von einer qualifizierten Fachperson verfasst,\ndie sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschaffte und der\ndie medizinische Situation bekannt war. Zwar erfolgten keine Rückfragen an die\nbehandelnden Ärzte. Mangels Vorliegen von Unklarheiten bestand hierzu\nallerdings auch keine Veranlassung. Die seitens der Behandler beschriebenen Einschränkungen\n(unsicheres Gangbild, Sturzgefahr, intermittierender Tremor, Hilfsbedürftigkeit\nbeim Gehen, eingeschränkte Kommunikation) fanden im Abklärungsbericht vom 9.\nNovember 2022 im Bereich der Fortbewegung hinreichende Berücksichtigung. Hinzu\nkommt, dass auf die Einschätzung der Hilflosigkeit von Dr. med. F____ angesichts\nderen Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten\nWohnsituation, nicht abgestellt werden kann. Die Schilderungen der hilfeleistenden\nTochter fanden in den Bericht vom 9. November 2022 ebenfalls Eingang und wurden\nentsprechend gewürdigt. Zudem lassen sich die erhobenen Vorwürfe mit Blick auf\ndie Stellungnahme der Abklärungsperson vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 40, S. 2)\nnicht erhärten. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen\nrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und nachvollziehbar.\n"}