{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-10_2023-05-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76020&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=7&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d190d86a260f15781acecd0581dc05f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.10", "SVG.2023.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.05.2023 AH.2022.10 (SVG.2023.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert\nzuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nden folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,\nmuss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse\nsowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden\nBeeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten\nüber physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche\nLebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig.\nZudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei\ndivergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der\nBerichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen\nLebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden\npersönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort\nund Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine\nzuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das\nGericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare\nFehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die\nfachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das\nim Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V\n450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts\n8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017\nvom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar\n2017 E. 4.1).\n5.\n5.1.\nNachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der\nWiedererwägung (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin\ndemnach berechtigt war, auf die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8)\nzurückzukommen. Dabei ist zu prüfen, ob die damalige Gewährung der Hilflosenentschädigung\nwegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer ursprünglich unrichtigen\nRechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung als von Beginn weg zweifellos\nunrichtig zu qualifizieren ist.\n5.2.\nDie Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) betreffend Hilflosigkeit\nleichten Grades beruhte in erster Linie auf dem Gesuchsformular vom 21. März\n2019 (IV-Akte 1), gemäss welchem die Beschwerdeführerin beim Aufstehen,\nAbsitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher\nKontakte auf Hilfe angewiesen sei. Ferner benötige sie medizinisch-pflegerische\nHilfe sowie persönliche Überwachung. Ausserdem lag der Bericht von Prof. Dr.\nmed. C____ vom 21. April 2019 (IV-Akte 3) vor, wonach die Beschwerdeführerin unter\nanderem an einer Demenz, Depression, Polyarthrose und Schlafapnoe leide. Ausserdem\nbestätigte er die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Gesuchsformular vom 21.\nMärz 2019 (IV-Akte 1). Abklärungen vor Ort erfolgten keine.\n5.3.\n5.3.1. Im anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom\n23. April 2022 (IV-Akte 23, D. 1) führte Prof. Dr. med. C____ als\nDiagnosen eine senile Demenz sowie eine Depression auf. Er gab an, der\nGesundheitszustand habe sich seit zwei Jahren aufgrund zunehmender\nWortfindungsstörungen, Gangunsicherheit und Stürzen verschlechtert. Seinem\nBericht legte Prof. Dr. med. C____ den Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9.\nDezember 2021 (IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals\n[...] vom 11. November 2021, Replikbeilage 1) bei, gemäss welchem sich die\nBeschwerdeführerin infolge eines häuslichen Sturzes am 7. November 2021 eine\nThoraxkontrusion zuzog und anlässlich eines weiteren Sturzes am 9. November 2021\nFrakturen der Metatarsale lI-IV am rechten Fuss erlitt. Als Nebendiagnosen attestierte\ndas D____ Spital der Beschwerdeführerin eine hypertensive und\nkoronare Kardiopathie mit Vorhofflimmern, den Verdacht auf semantische Demenz,\nDD Alzheimer Typ, eine chronische Niereninsuffizienz KDIGO Stadium Ill, ein mittelschweres\nobstruktives Schlafapnoesyndrom, Status nach Tuberkulose und Statuts nach\nArteritis temporaliis. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge an zwei\nUnterarmstöcken mobilisiert werden können und sei rasch selbstständig auf der\nStation mobil gewesen. Auch in der Selbstvorsorge habe sie gute Fortschritte\ngemacht und sei bis zum Austritt in den Basis-ADL weitgehend selbstständig\ngewesen, so dass sie am 30. November 2021 in die angestammte Wohnsituation habe\nentlassen werden können (a.a.O., S. 6).\n5.3.2. Gemäss Revisionsfragebogen vom 11. April 2022 (IV-Akte 24) werde\nbeim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen «manchmal»\nHilfe benötigt. Bei der Frage nach dem Hilfebedarf beim Essen wurde mit «ja»\nund «nein» geantwortet und der Vermerk «wird vorbereitet, täglich» angeführt.\nDie Körperpflege werde selbstständig vorgenommen. In Bezug auf das Verrichten\nder Notdurft wurde ebenfalls mit «ja» und «nein» und geantwortet und zusätzlich\nvermerkt, die Beschwerdeführerin betätige die Spülung nicht immer und trage\nz.T. Einlagen. Die Frage, ob Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte geleistet werden müsse, wurde mit «ja» beantwortet.\nSchliesslich wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei tagsüber auf\nandauernde Pflege und zum Teil tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen (a.a.O.,\nS. 2). Die geltend gemachte lebenspraktische Begleitung findet in der AHV keine\nBerücksichtigung (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; KSH, Rz 7010, BGE 133 V 569 E. 5.5).\n"}