5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot Rechtsmittelbelehrung