5.1. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.