Sollte sich nämlich herausstellten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungen an der B____ AG zu dessen persönlichem Vermögen zu rechnen sind, so unterliegen diese Erträge nicht der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 250, 253 E. 3.1; 125 V 383, 385 E. 2a).