__ AG gehaltenen Beteiligungen zum Privatvermögen zu schlagen sind oder aber dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und Erwerbseinkommen darstellen. Angesichts dieser unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die AHV-Steuermeldung vom 5. Juli 2021, respektive die recht knappen Ausführungen per E-Mail vom 2. September 2021 abzustellen, zumal die von der Beschwerdegegnerin kontaktierte Mitarbeiterin der Steuerverwaltung nicht bei der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien arbeitet. Vielmehr wäre sie angesichts der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der