dass die AHV-Meldung vom 5. Juli 2021 korrekt sei. Die genannten Erträge seien nicht als Privatvermögen qualifiziert worden, sondern wie auch aus der Bilanzund Erfolgsrechnung ersichtlich, als Geschäftsvermögen berücksichtigt worden (AB 4). Andererseits legt das Veranlagungsprotokoll vom 20. Mai 2021 (kantonale Steuern / direkte Bundessteuern 2018 / Rektifikat 1, bei den Beschwerdebeilagen) nahe, dass die Beteiligungen an der B____ AG seitens der kantonalen Steuerverwaltung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als Privatvermögen qualifiziert wurden. So ist im Veranlagungsprotokoll unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» ein Betrag von CHF 1'139'688.00 aufgeführt.