Von den CHF 1'055'521.00 müsse vielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen Steuerverwaltung als Privatvermögen qualifiziert worden seien und kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellten.