4.1. Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der Verfügung vom 8. Juli 2021 zunächst auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 2021 (AB 1) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 erzielt hatte. Mit Einsprache vom 27. August 2021 (AB 3) machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Betrag von CHF 1'055'521.00 nicht seinem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entspreche. Von den CHF 1'055'521.00 müsse vielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden.