(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3; Bestätigung der Rechtsprechung in 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung. 4.